Allgemeine Geschäftsbedingungen
The LOFT by pro office
Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln den rechtlichen Rahmen für alle Leistungs- und Rechtsbeziehungen mit der pro office Büro- und Objekteinrichtung Vertriebsgesellschaft mbH, Theaterstraße 4-5, 30159 Hannover (fortan auch „pro office“) betreffend die Veranstaltungsfläche „The LOFT by pro office“ (fortan auch „Veranstaltungsfläche“).
1.2. Leistungs- und Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Veranstaltungsfläche sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Veranstaltungsfläche durch pro office begründet werden. Hiervon umfasst sind auch ergänzenden Leistungen wie insbesondere die Erbringung von Technik-, Service- und Hospitality-Leistungen durch pro office.
1.3. Diese AGB gelten nur für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (fortan einzeln oder zusammen auch „Vertragspartner“ oder „Auftraggeber“), die bei Vertragsschluss zur Vorbereitung oder in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.4. Die nachfolgenden AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Änderungen der AGB bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§ 2 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder Unterzeichnung des Angebots bzw. Mietvertrages durch pro office zustande. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 3 Zulässige Nutzung der Räumlichkeiten, Vertragsstrafe
3.1. Die Nutzung der Veranstaltungsfläche ist ausschließlich in dem vereinbarten Umfang zulässig. Veranstaltungen mit insbesondere rechtswidrigen, extremistischen, diskriminierenden oder rufschädigenden Inhalten sind ausgeschlossen.
3.2. Pro office behält sich weiter vor, Veranstaltungen abzulehnen, die dem Markenbild oder den Unternehmenswerten widersprechen.
3.3. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Veranstaltungsfläche vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Ziff. 3.1 oder Ziff. 3.2. zur Durchführung einer ausgeschlossenen oder abgelehnten Veranstaltung nutzt, hat der Vertragspartner pro office eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB durch pro office bestimmt.
§ 4 Veranstalterverantwortung und Pflichten des Vertragspartners
4.1. Der Vertragspartner gilt als verantwortlicher Veranstalter und hat sämtliche gesetzlichen, sicherheitsrelevanten und behördlichen Vorgaben eigenverantwortlich einzuhalten. Ein verantwortlicher Ansprechpartner ist spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn gegenüber pro office zu benennen.
4.2. Alle Details der Veranstaltung sind spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung mit dem Veranstaltungsmanagement von pro office zu besprechen. Dies betrifft insbesondere Angaben über Teilnehmerzahl, Anlass, Zweck, Beginn und Ende der Nutzungszeit, Festlegung von Auf- und Abbauzeiten sowie eine etwaige Bewirtschaftung durch ein externes Cateringunternehmen.
§ 5 Mietzeiten und Nutzungsumfang
Vereinbarte Nutzungszeiten sind ausschließlich die vertraglich geregelten Nutzungszeiten. Die Anmietung ist standardmäßig von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich. Abweichende Mietzeiten sind nach Absprache möglich. Auf- und Abbauzeiten sind gesondert zu vereinbaren. Überschreitungen der Mietzeit werden gesondert zu den vereinbarten Konditionen berechnet.
§ 6 Inventar- und Objektschutz
Das in den Räumlichkeiten befindliche Inventar, insbesondere Möbel, Leuchten, Kunstobjekte und Designinstallationen, ist stets pfleglich zu behandeln. Veränderungen an der Raumstruktur oder am Inventar bedürfen stets der vorherigen Zustimmung von pro office.
§ 7 Technik, WLAN und Medien
7.1. Eigene technische Installationen, Streaming-, Licht-, Ton- oder Netzwerksysteme dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch pro office eingesetzt werden. Die Zustimmung bedarf der Textform.
7.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Rahmen, pro office rechtzeitig und in Textform vor der Verwendung der unter Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu unterrichten und eine Verwendung vor der diesbezüglichen Stellungnahme von pro office zu unterlassen.
7.3. Pro office übernimmt keine Gewähr für unterbrechungsfreie Internetverbindungen oder technische Kompatibilität mit Systemen des Vertragspartners.
§ 8 Catering und Fremddienstleister
- Auf Anfrage des Vertragspartners kann ab einer Gruppengröße von 10 Personen externes Catering durch pro office beauftragt werden. Bei Gruppen kleiner 10 Personen ist pro office für die Bereitstellung von Speisen und Getränken zuständig. Vorbehaltlich einzelvertraglicher Vereinbarungen wird durch die in Satz 1 beschriebenen Cateringsmöglichkeiten kein Rechtsanspruch des Vertragspartners auf Cateringleistungen durch pro office oder einen von ihr beauftragten Drittunternehmer begründet.
- Soweit der Vertragspartner Caterer, Technikdienstleister oder Agenturen (externe Dienstleister) mit der Erbringung ihrer Leistungen beauftragen möchte, hat er pro office hierüber unverzüglich und in Textform zu unterrichten. Pro office kann Mindeststandards hinsichtlich Qualität, Sicherheit, Nachhaltigkeit und Ablauf für externe Dienstleister definieren. Erfüllt ein externer Dienstleister die von pro office definierten Mindeststandards nicht, kann pro office unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach billigem Ermessen die Erbringung von Dienstleistungen auf der Veranstaltungsfläche durch den externen Dienstleisters untersagen.
§ 9 Bild-, Film- und Medienrechte
Der Vertragspartner ist für die Einhaltung datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher Vorgaben verantwortlich. Pro office darf Bild- und Videoaufnahmen der Räumlichkeiten zu Referenz- und Marketingzwecken nutzen, wenn der Vertragspartner in die Nutzung in Schriftform eingewilligt hat.
§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Pro office ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Mietsicherheiten zu verlangen.
§ 11 Veranstalterhaftpflicht
Pro office ist berechtigt, vor der Durchführung von großen Veranstaltungen die Vorlage eines Nachweises einer Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme von dem Vertragspartner zu verlangen. Eine große Veranstaltung liegt insbesondere ab 10 Teilnehmern vor. .
§ 12 Haftung von pro office
12.1. Die Veranstaltungsfläche wird in dem Zustand überlassen, in dem sie sich bei Beginn des Vertragsverhältnisses befindet. Der Vertragspartner kennt den Zustand. Etwa vorhandene Mängel sind bei der Bemessung des Entgelts berücksichtigt.
12.2. Für eine bestimmte Größe und Beschaffenheit sowie für sichtbare oder unsichtbare Mängel des Vertragsobjekts leistet pro office keine Gewähr.
12.3. Außerhalb von Mängelansprüchen haftet pro office aus jeglichem Rechtsgrund nur unbeschränkt für Schäden, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von pro office verschuldet wurden oder in den Anwendungsbereich einer von pro office ausdrücklich für diesen Fall abgegebenen unbeschränkten Garantie fallen. Eine Garantie ist nur dann ausdrücklich für einen Fall abgegeben, wenn sie unter Verwendung des Begriffs „Garantie“ erfolgt.
12.4. Daneben haftet pro office auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch im Einzelfall und insgesamt auf Schäden begrenzt, die aufgrund des Vertrags typisch und vorhersehbar sind. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter sowie Ansprüche auf Ersatz sonstiger mittelbarer Folgeschäden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
12.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für Ansprüche aufgrund von Produkthaftung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.6. Soweit die Haftung von pro office beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Erfüllungsgehilfen.
§13 Haftung des Vertragspartners
Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Gäste, Mitarbeiter, Dienstleister oder sonstige Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich und in Textform gegenüber pro office zu melden.
§ 14 Sicherheit, Brandschutz und öffentlich-rechtliche Genehmigungen
13.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Flucht- und Rettungswege jederzeit freizuhalten.
13.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiter, Sicherheits- und Brandschutzvorschriften stets einzuhalten. Offenes Feuer, Pyrotechnik oder vergleichbare Gefahrenquellen sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch pro office und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig. In sämtlichen Innenräumen gilt Rauchverbot. Dem Vertragspartner obliegt es, durch geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der in Satz 1 beschriebenen Vorschriften stets zu gewährleisten.
13.3. Dem Vertragspartner obliegt es, zur Durchführung der Veranstaltung etwaig erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen einzuholen und die Einhaltung etwaiger Vorschriften und Bedingungen zu gewährleiten.
§ 15 Nachhaltigkeit und Hausordnung
Der Vertragspartner verpflichtet sich zu einem nachhaltigen und ressourcenschonenden Umgang mit den Räumlichkeiten der Veranstaltungsfläche und zur Einhaltung der Hausordnung. Müllvermeidung, sachgerechte Entsorgung und ein respektvoller Umgang mit Nachbarn, Gästen und Personal werden erwartet.
§ 16 Rücktritt und Stornierungen des Vertragspartners
16.1. Stornierungen bedürfen der Textform. Die Stornierungsgebühr beträgt 150,00 €. Weitere Kosten fallen an, wenn die Stornierung weniger als acht Wochen vor der Veranstaltung zugeht. Sie ergeben sich aus dem nachfolgenden Absatz.
16.2. Der Vertragspartner schuldet pro office bei einem Zugang der Stornierung bis zu 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn die Stornierungsgebühr in Höhe von 150,00 €.
Geht pro office die Stornierung später als acht Wochen, jedoch bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu, schuldet der Vertragspartner eine Stornierungsgebühr in Höhe von 25% der vereinbarten Vertragssumme.
Geht pro office die Stornierung später als vier Wochen, jedoch bis zu drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu, schuldet der Vertragspartner eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Vertragssumme.
Geht pro office die Stornierung weniger zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn zu, schuldet der Vertragspartner 90 % der Vertragssumme.
- Im Falle einer Teilstornierung gilt Ziff. 16.1. entsprechend für den oder die stornierten Räume und/oder Tage bzw. für den auf den oder die weggefallenen Teilnehmer entfallenen Betrag.
- Die Stornierungskosten für durch pro office bereits beauftragtes bzw. bestelltes Catering trägt der Vertragspartner. Er verpflichtet sich insoweit, pro office von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.
- Pro office wird die Einnahmen aus einer etwaigen Ersatzvermietung für den stornierten Zeitraum anrechnen und dann nur die obige Stornierungsgebühr in Höhe von 150,00 € in Rechnung stellen.
§ 17 Rücktritt und Kündigungsrecht von pro office
- Pro office ist berechtigt, vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Durchführung der Veranstaltung für pro office unzumutbar machen oder berechtigte Interessen von pro office gefährden.
- Ein wichtiger Grund im Sinne von Ziff. 17.1. liegt insbesondere vor, wenn
- der Vertragspartner trotz Mahnung fällige Zahlungen oder vereinbarte Sicherheitsleistungen nicht fristgerecht erbringt,
- über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder entsprechende Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vorliegen,
- die Veranstaltung von den bei Vertragsschluss angegebenen Inhalten, Zwecken oder Teilnehmerkreisen wesentlich abweicht,
- behördliche Genehmigungen oder gesetzlich erforderliche Erlaubnisse fehlen oder entzogen werden,
- Tatsachen bekannt werden, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erwarten lassen,
- die Veranstaltung geeignet ist, das Ansehen, die Marke oder die berechtigten geschäftlichen Interessen von pro office oder der pro office Gruppe erheblich zu beeinträchtigen,
- gegen wesentliche Vertragsbestimmungen, Sicherheitsvorgaben, die Hausordnung oder behördliche Auflagen verstoßen wird.
- Pro office ist unter den Voraussetzungen der Ziff. 17.1. und 17.2. ferner berechtigt, die Fortsetzung einer bereits begonnenen Veranstaltung zu untersagen und den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zu kündigen.
- Macht pro office von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund Gebrauch, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Pro office muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
- Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund eines berechtigten Rücktritts oder einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch pro office sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von pro office vorliegt oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen. Es gelten die Regelungen des § 12 dieser AGB.
§ 18 Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder vergleichbarer unvorhersehbarer Ereignisse nicht durchgeführt werden, entfallen die gegenseitigen Leistungspflichten entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Zusätzlich steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
§ 19 Hausrecht
Pro office übt während der gesamten Veranstaltungsdauer das Hausrecht aus und kann bei erheblichen Verstößen gegen Sicherheits-, Verhaltens- oder Vertragsregelungen Maßnahmen bis hin zum Veranstaltungsabbruch ergreifen.
§ 20 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erhoben und verarbeitet.
§ 21 Schlussbestimmungen
21.1. Diese AGB und die Rechtsverhältnisse zwischen pro office und seinen Vertragspartners unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss derjenigen Vorschriften des internationalen Privatrechts, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen.
21.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
21.3. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.